Statuten des Vereins „trolley:motion“ – Verein zur Förderung moderner Trolleybussysteme“
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1 Der Verein führt den Namen „trolley:motion – Verein zur Förderung moderner Trolleybussysteme“.
1.2 Er hat seinen Sitz in Salzburg, seine Tätigkeit erstreckt sich vorwiegend auf die Republik Österreich und weitere Staaten der Europäischen Uniondarüber hinaus entfaltet der Verein aber auch international seine Tätigkeit.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung des umwelt- und menschenfreundlichen Verkehrsmittels Trolleybus im Verkehrswesen
Durch Aufbau und Pflege einer intensiven Kommunikation mit Entscheidungsträgern
Organisation und Teilnahme an Workshops und Tagungen
Erarbeiten und Bereitstellen von Basisinformationen
Aufbau und Pflege einer Internet-Plattform
Enge Zusammenarbeit mit der Trolleybus Working Group der UITP
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
3.1 Ideelle Mittel:
durch Durchführung von Tagungen, Kursen, Seminaren, Veranstaltungen, Vorträgen
durch Einrichtung einer Bibliothek
durch Einbeziehung von Wissenschaftlern und Experten
durch Öffentlichkeitsarbeit, Herausgabe von Publikationen (z.B. Mitteilungsblatt, Fachzeitschrift, Sonderbände)
durch Organisation und Durchführung von Werbeaktionen im Sinne des Vereinszweckes
3.2 Materielle Mittel:
durch Beiträge der Mitglieder
durch Erträge und Überschüsse aus Veranstaltungen und Aktionen
durch Subventionen, Zuwendungen, Sammlungen, Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen
durch Darlehen von Personen und Institutionen
durch Beiträge zu den Kosten der Erstellung und Realisierung von (umweltfreundlichen) Verkehrskonzepten, Beratungstätigkeit und Informationsveranstaltungen
Beiträge aus öffentlichen Mitteln
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder:
4.1 Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und deren Mitgliedschaft ausdrücklich vom Vorstand bestätigt wurde
4.2 Fördernde Mitglieder sind solche die die Vereinstätigkeit vor allem durch Spenden bzw. Subventionen fördern
4.3 Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
5.2 Über die Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
6.2 Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
6.3 Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn die Mitgliedsbeiträge oder die Zahlungen bzw. Subventionen nicht entrichtet werden.
6.4 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder unehrenhaftes Verhaltens verfügt werden.
6.5 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in 6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den in diesem Statut festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen und Serviceleistungen zu beanspruchen.
7.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.3 Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Die fördernden Mitglieder müssen in Absprache mit dem Vorstand jährlich den Verein durch Spenden bzw. Subventionen unterstützen.
7.4 Die Mitglieder sind, Vereinsbelange betreffend, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
7.5 Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
§ 8 Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§9 und § 10), der Vorstand (§11-§13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9 Generalversammlung
9.1 Die ordentliche Generalversammlung findet einmal im Jahre statt.
9.2 Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen:
auf Beschluss des Vorstandes
auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
auf Verlangen des Rechnungsprüfers
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagungsordnung schriftlich einzuladen.
9.4 Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5 Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6 Bei der Generalversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt,
stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes anwesende Mitglied kann höchstens eine Stimmvertretung wahrnehmen.
9.7 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
9.8 Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1 Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Bilanz) einschließlich der Vermögensübersicht
10.2 Beschlussfassung über den Voranschlag (Jahresplanung)
10.3 Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode
10.4 Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein
10.5 Beschlussfassung über die Änderung dieses Statutes
10.6 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
10.7 Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge
10.8 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen
10.9 Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften
§ 11 Der Vorstand
11.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, und zwar mindestens aus folgenden Personen
1.Obmann (Obfrau)
2.Obmann (Obfrau)-StellvertreterIn
3.SchriftführerIn
4.Kassier
11.2 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
11.3 Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, die Wiederwahl ist möglich.
11.4 Der Vorstand wird vom Obmann/Obfrau bei dessen/deren Verhinderung vom stellvertretenden Obmann/Obfrau und bei dessen/deren Verhinderung von jedem sonstigen Mitglied mindestens viermal jährlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann/Obfrau bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Obmann/Obfrau und bei dessen/deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
11.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
11.6 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei statutenkonformer Anwesenheit von nur zwei Vorstandsmitgliedern ist Einstimmigkeit erforderlich
11.7 Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (11.3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (11.8) und Rücktritt (11.9)
11.8 Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird mit Wahl bzw. Kooptierung (11.2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
12.2 In dem Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
Vorbereitung der Generalversammlung
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern
Verwaltung des Vereinsvermögens
Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vom Verein abzuschließende Rechtsgeschäfte bedürfen zur Ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Obmannes/Obfrau und des/der Schriftführer/In, im Fall der Verhinderung des/der Obmannes/Obfrau der Unterschrift des/der Obmann/Obfrau-Stellvertreter und des/der Schriftführer/In, in Geldangelegenheiten des/der Obmannes/Obfrau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
13.2 Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen , den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen können ausschließlich von den in 13.1 genannten Funktionären erteilt werden.
13.3 Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
13.4 Der/die SchriftführerIn hat dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. 13.5 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. 13.6 Im Falle der Verhinderung des/der Obmannes/Obfrau tritt an dessen/deren Stelle der Obmann/Obfrau-Stellvertreter.
§ 14 Rechnungsprüfer
14.1 Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
14.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
14.3 Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Punkt 3,7,8 und 9 sowie des § 13 Punkt 1 letzter Satz sinngemäß.
14.4 Anstelle von Rechnungsprüfern kann auch ein Abschlussprüfer die Aufgaben der Rechnungsprüfer übernehmen.
14.5 Als Abschlussprüfer können nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften herangezogen werden.
§ 15 Das Schiedsgericht
15.1 Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
15.2 Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand je zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
15.3 Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
15.4 Für den Verein ist die Entscheidung des Schiedsgerichtes endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
16.2 Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
16.3 Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.
16.4 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung der zuständigen Vereinsbehördeschriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmte Zeitung zu veröffentlichen.